Willkommen bei EReg (EUCARIS)

Willkommen auf der Website des Verbandes der europäischen Zulassungsbehörden für Fahrzeuge und Fahrer (EReg).

Das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS (EUropean Car and Driving Licence Information System) verbindet die zentralen elektronischen Systeme der europäischen Staaten zum Zwecke des gesicherten gegenseitigen Datenaustauschs miteinander.

Einige Fakten über EUCARIS

Mitgliedsstaaten
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Zusammenführung von EUCARIS
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Einführung von RESPER
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Häufig gestellten Fragen

Fragen und Antworten zu den Zentralen Registern

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass originär der Fahrzeughalter die Außerbetriebsetzung veranlassen muss. Das Folgende bezieht sich insofern nur auf die Verfahrensweise, wenn dies unterlassen wurde.

Das KBA erhält jeden Monat eine Mitteilung über die im Vormonat in dem Staat erneut zugelassenen Fahrzeuge, die zuvor in Deutschland zugelassen waren. Sind die übermittelten Fahrzeugdaten einwandfrei und ist das Fahrzeug noch in Deutschland zugelassen, erhält die zuständige Zulassungsbehörde eine Mitteilung vom KBA. Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug nach Prüfung des Sachverhalts außer Betrieb. Das Finanzamt und Ihre Versicherung werden über die Außerbetriebsetzung informiert und treten mit Ihnen in Kontakt.

Ist Ihr Fahrzeug schon länger als zwei Monate im EU-Ausland erneut zugelassen und in Deutschland noch nicht außer Betrieb gesetzt, können Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden, um dort Auskünfte über die weitere Vorgehensweise zu erhalten.

Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG sowie § 13 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Wenn das Fahrzeug in Deutschland erneut zugelassen werden soll und die ausländische Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum deutschen Zulassungsrecht, wenden Sie sich bitte an die deutsche Zulassungsbehörde, bei der Sie das Fahrzeug zulassen wollen. Diese kann eine entsprechende Anfrage über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die ausländische Zulassungsbehörde schicken. Die Antwort wird dann an die deutsche Zulassungsbehörde weitergeleitet.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37

Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland erneut zugelassen werden soll und die deutsche Zulassungsbescheinigung kann nicht komplett vorgelegt werden oder es bestehen Fragen zum Zulassungsrecht im Ausland, wenden Sie sich bitte an die ausländische Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug erneut zugelassen werden soll. Die ausländische Behörde schickt gegebenenfalls eine Anfrage zum Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und erhält eine Antwort.

Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 2 der EG-Richtlinie 1999/37

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde. Die Kontaktinformationen der Zulassungsbehörden finden Sie im

. Von der Zulassungsbehörde erhalten Sie alle notwendigen Informationen.

Rechtsgrundlage: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVGi. V. m. § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Nein, diese benötigen Sie nicht mehr. Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit ist die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen, entfallen.

Die Zulassungsbehörden sind online mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verbunden und können alle Daten prüfen, die für die Zulassung von Fahrzeugen erforderlich sind. Wenden Sie sich bitte an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde.

Diese Frage kann Ihnen ausschließlich die zuständige Zulassungsbehörde beantworten, welche allein über die Vergabe der amtlichen Kennzeichen entscheidet. In vielen Fällen bieten die Zulassungsbehörden bereits eigene Portale an, die die Möglichkeit zur Kennzeichenreservierung bieten. Informieren Sie sich hierzu auf der Homepage der jeweiligen Zulassungsbehörde.

Bei einer Umschreibung, Kennzeichenänderung oder Außerbetriebsetzung wird durch ein automatisiertes Verfahren unverzüglich eine Nachricht an die für das bisherige Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde erzeugt. Diese ruft die Nachricht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf elektronischem Wege zur Verarbeitung im örtlichen Zulassungsverfahren ab. Die Bearbeitungsdauer bis zur erneuten Freigabe des Kennzeichens ist abhängig von den internen Programmabläufen der Zulassungsbehörde. Das KBA hat hierauf keinen Einfluss.

Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörden haben eine direkte Anbindung an das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) und können im Bedarfsfall alle erforderlichen Daten prüfen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVGi. V. m. §§ 6, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter §§ 29 & 21 StVG

Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.

Eine Ersatzausfertigung kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausstellen. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten, noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.

Sollte der Hersteller des Fahrzeugs oder Alleinvertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht ausstellen können, bedarf es zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs ein Einzelgutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf „Betriebserlaubnis erteilt“ vermerkt.

Weitergehende Informationen, insbesondere für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge, finden sie hier.

Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde und seither nicht wieder zum Straßenverkehr zugelassen wurde, zu löschen. Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im ZFZR grundsätzlich sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres (28./29.02. eines Jahres) zu löschen.

Rechtsgrundlage: § 44 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Melden Sie umgehend den Verlust Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde leitet dann das sogenannte Aufbietungsverfahren ein. Die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im elektronischen Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)) veröffentlicht. Verläuft die Veröffentlichung (Aufbietung) erfolglos, erhalten Sie 14 Tage nach Veröffentlichung von Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II. Das KBA erteilt keine Freigabe bzw. stellt auch keine neue Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II aus.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

2,5 Jahre bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und 5 Jahre bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten. Wenn es sich um Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder um Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, handelt, beträgt die Tilgungsfrist ebenfalls 5 Jahre. 10 Jahre beträgt die Frist bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder bei der VersagungEntziehung der Fahrerlaubnis (Punktesystem).

Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (mit Punktabzug). Bei 6 bis 7 Punkten wird eine Verwarnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug gewährt wird und bei Erreichen von 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (Punktesystem).

Durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann einmal innerhalb von fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden, dieses aber nur bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten (Punktesystem).

Näheres hierzu erfahren Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Die Eintragungen werden nach Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr vernichtet.

Die Überliegefrist bedeutet, dass eine Entscheidung nicht gleich zu dem Zeitpunkt gelöscht wird, an dem sie tilgungsreif ist, sondern erst ein Jahr später.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkungen auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Gerne können Sie uns per E-Mail Ihre Daten zukommen lassen und Ihre Punkte abfragen. Kontaktieren

Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die ausländische Anschrift im bei Ihrer Abfrage anzugeben.

Wird die Auskunft in englischer Sprache benötigt, ist dieses zu vermerken. Die Auskunft wird dann in Englisch erteilt.

Zuständigkeit

Antrag auf Punkteauskunft - gebührenfrei

Wir erteilen Ihnen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.

Antragstellung per E-Mail

Auskunft aus dem zentralen Register

Das europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem EUCARIS (EUropean Car and Driving Licence Information System) ermöglicht einen Abruf von Daten aus den zentralen Fahrzeug- und Führerscheinregistern der beteiligten Staaten.

Antragstellung per E-Mail

Punktekatalog

Informieren Sie sich über die Bepunktung der Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Zuordnung bei Fahranfängern auf Probe, Regelsätze und Fahrverbote. Die folgenden Delikte sind nach den Bußgeldkatalog-Nummern (BKat-Nr.) sortiert.

Zum Punktekatalog

Statistiken

Auf den Statistikseiten des EUCARIS geben wir Ihnen einen Überblick zu amtlichen Zahlen und Fakten rund um das Kraftfahrzeug (Kfz) und seine Nutzer. Das Angebot dieser Daten wird kontinuierlich aktualisiert.

Mehr dazu

Was ist EUCARIS

EUCARIS ist eine Initiative mehrerer europäischer Länder und kann als Zusammenarbeit mehrerer nationaler Registrierungsbehörden bezeichnet werden.

Bei EUCARIS handelt es sich um ein System für den sicheren, EU-weiten Austausch von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregisterdaten zwischen berechtigten öffentlichen Stellen.

Ziel von EUCARIS ist es, die Verfolgung grenzüberschreitender Kriminalität, hierbei unter anderem die Aufdeckung von Fahrzeugdiebstählen, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Terrorismusbekämpfung und die Eindämmung des Führerscheintourismus zu unterstützen.

EUCARIS Generalversammlung

Innerhalb der EUCARIS-Organisation ist die Generalversammlung die höchste Behörde. Die Generalversammlung versammelt hohe Vertreter nationaler Fahrzeug- und Führerscheinzulassungsbehörden wie Ministerien und Regierungsbehörden. Die Generalversammlung legt die zu verfolgende Politik fest, billigt den Jahresabschluss, das Budget und die jährlichen Beiträge und trifft Vorkehrungen für die Systemverwaltung.

EUCARIS-Sekretariat und EUCARIS-Operationen

Die Generalversammlung ernennt das EUCARIS-Sekretariat und die verantwortliche Partei für die Durchführung der Verwaltung des Betriebssystems, die aus den Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Derzeit ist die niederländische Fahrzeugbehörde (RDW) sowohl für das EUCARIS-Sekretariat als auch für die EUCARIS-Operationen verantwortlich.

EUCARIS-Vorsitzender

Im Jahr 2020 wurde Herr Servi Beckers von der niederländischen Fahrzeugbehörde (RDW) für einen Zeitraum von drei Jahren zum EUCARIS-Vorsitzenden gewählt. Der Vorsitzende leitet unter anderem die Geschäfte von EUCARIS, gibt Anweisungen an das EUCARIS-Sekretariat und die EUCARIS-Operationen, leitet die Sitzungen der Generalversammlung und vertritt und fördert EUCARIS.

Arbeitsgruppen

EUCARIS Operations wird von einer technischen Arbeitsgruppe unterstützt. Diese Gruppe besteht aus Vertretern der Benutzergruppen. Unter anderem unterstützen sie EUCARIS Operations bei der Festlegung von Anforderungen und Funktionsspezifikationen. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitsgruppen einrichten, die sich mit administrativen, finanziellen, technischen oder gerichtlichen Fragen befassen.

Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates

In enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des EU-Rates für Informationsaustausch und Informationsmanagement (IXIM) beschließt die Generalversammlung auf der Grundlage der Beschlüsse 2008/615 / JI und 2008/616 / JI des EU-Rates über den sogenannten Prüm-Antrag

Kontaktieren Sie uns

Sollte das EUCARIS eine Nachricht über dieses Kontaktformular von Ihnen erhalten, geht es davon aus, dass es zu einer Bearbeitung per E-Mail berechtigt ist. Ansonsten weisen Sie bitte das EUCARIS ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation hin.

EUCARIS Secretariat
c/o RDW – the Netherlands Vehicle Authority
P.O. Box 777
2700 AT Zoetermeer
Niederlande

Kontakt per e-Mail:
info@eucaris-reg.info